Verzicht auf Veröffentlichung von „personenbezogenen Daten“ im Internet

Auf eine Anfrage von GR Petr Krones hin haben wir dazu folgende Antwort erhalten. Aus unserer Sicht könnten Tagesordnungen und Protokolle bei Entfernung personenbezogener Daten weiterhin veröffentlicht werden. Wir nehmen jedoch alle diese Sachen aus dem Netz., Sorry.
Wir schlagen vor, dass die Konsequenzen daraus auch im Gemeinderat diskuktiert werden sollten. Was bedeutet das für öffentliche Gemeinderatssitzungen? usw. Hier der Wortlaut der Mitteilung:

Hinsichtlich der Veröffentlichung von genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinde-ratssitzungen im Internet bzw. der Übermittlung von denselben im elektronischem Wege, darf darauf verwiesen werden, dass es neben den strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 ff Datenschutzgesetz (DSG) iVm § 6 Abs. 1 DSGVO eine gesetzliche Grundlage für eine elektronische Ferneinsicht geben muss. Diese gesetzliche Grundlage müsste entsprechend dem strengen verfassungs-rechtlichen Determinierungsgebot ausreichend präzise sein, d.h. für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist.
Die Veröffentlichung der Protokolle der Gemeinderatssitzungen bzw. die elektronische Übermittlung derselben stellt nach Ansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde keine zulässige Datenverwendung dar, da gemäß § 60 Abs. 7 Stmk. GemO 1967 lediglich geregelt ist, dass die Einsichtnahme in die vom Ge-meinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstel-lung von Abschriften und Kopien gegen Kostenersatz während der Amtsstunden jedermann erlaubt ist, was jedenfalls eine physische Präsenz im Gemeindeamt zu bestimmten Zeiten (nämlich während der Amtsstunden) voraussetzt.
§ 60 Abs. 7 Stmk. GemO bildet daher zwar die Grundlage für eine Einsichtnahme in die öffentlichen Sitzungsprotokolle, schafft jedoch darüber hinaus keinesfalls die Legitimation für eine uneingeschränk-te elektronische Verbreitung oder auch das Verschicken der Protokolle im elektronischen Wege.
(Referat Gemeinderecht und Wahlen 11.1.2019)

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